Allgemeine Vermietbedingungen
1. Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der diesem Vertrag beigefügten
Preisliste des Vermieters. Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.
2. Zahlungsweise
Nach der Erteilung der schriftlichen Terminvereinbarung durch den Vermieter ist der Mieter verpflichtet,
lt. der Terminvereinbarung die Anzahlung von 50 % der Miete pro Trike zu leisten und den vereinbarten
Restbetrag vor Mietantritt zu zahlen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr
an die Vereinbarung gebunden. Bei kurzfristigen Buchungen ist der voraussichtliche Gesamtmietpreis
sofort fällig.
3. Reservierung und Rücktritt
Sie können ihr Trike persönlich, schriftlich oder telefonisch buchen. Der Mietvertrag kommt mit Zugang
der schriftlichen Terminvereinbarung durch den Vermieter zustande. Bei Rücktritt vom Vertrag durch
den Mieter ist folgender Anteil des voraussichtlichen Gesamtmietpreises lt. Reservierungsdaten zu
zahlen: Rücktritt 8-14 Tage vor 1. Miettag = 60% / Rücktritt bei weniger als 8 Tage vor 1. Miettag =
80 %.Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, erhält der Mieter keine Rückerstattung. Bei Fahrzeugrückgabe
vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
4. Kaution
Bei Übergabe muss eine Kaution von 400,- Euro in bar hinterlegt werden. Die Kaution wird auf der
Vorderseite zusammen mit dem Zustand des Fahrzeuges bestätigt. Wird das Fahrzeug unbeschädigt
zurückgebracht, wird die Kaution zurückerstattet.
5. Fahrzeugübergabe - und Rückgabe
Die Abholung und Rückgabe erfolgt zu den in der Terminvereinbarung oder im Mietvertrag
angegebenen Zeiten. Verzögert sich die Abholung oder Rückgabe um mehr als eine 1/2 Stunde, so ist
der Vermieter davon telefonisch in Kenntnis zu setzen. Wird die Rückgabe um mehr als 6 Stunden
überschritten, bekommt der Mieter einen Tagesgrundpreis oder evtl. entfallene Mieteinnahmen in
Rechnung gestellt.
6. Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der
Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter
begünstigenden Bestimmungen des Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten
Fahrers. Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muss 21 Jahre betragen und sie
müssen mind. 1 Jahr im Besitz des Führerscheins der entsprechenden FS-Klasse sein.
7. Verbotene Nutzung
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
a) zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,
b) zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen
Stoffen c) zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des
Tatortes mit Strafe bedroht sind,
d) zur Weitervermietung und Verleihung
8. Auslandsfahrten
Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
Bei technischen oder unfallbedingten Defekten im Ausland sind die Mieter verpflichtet, das Fahrzeug
auf Mieteigene Kosten auf das Gelände des Vermieters zurückzubringen.
9. Obhutspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen
Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere darauf zu achten, dass immer
genügend Öl im Motor ist ( nur Markenöle nachfüllen ), dass die Reifen den vorgeschriebenen
Luftdruck haben, dass die Reifen durch zu scharfes Bremsen und anfahren an die Bordsteinkante nicht
beschädigt werden. Die Verletzung der Plomben ist strafbar. Bei Plombenverletzung wird eine
Tagesfahrtstrecke von 600 Km der Abrechnung zugrunde gelegt. Das KFZ muss nachts in
geschlossenem Raum unter Verschluss untergestellt werden. Tagsüber ist das KFZ verschlossen und
so abzustellen, dass kein Schaden entstehen kann.
10. Reparaturen
Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen
vom Mieter bis zum Preis von € 100,- ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des
Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der
entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet ( siehe Ziffer 14 ).
Reparaturen, die notwendig werden um die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten,
müssen vom Mieter unverzüglich nach Feststellung des Mangels beseitigt bzw. in Auftrag gegeben
werden. Der Vermieter haftet nicht für die Weiterbeförderung des Mieters und der Insassen seines
Fahrzeuges.
11. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des
Verschuldens des Fahrers notwendig ist. Wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche
Schaden Euro 500,- übersteigt, sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen zuverlässig
getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-,
Entwendung- und Wildschäden sind vom Mieter den Vermieter und bei einem Schadensbetrag über
Euro 50,- auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter
selbst bei geringfügigen Schaden einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu
rstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und
etwaiger Zeigen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeugen enthalten. Übersteigt die
voraussichtliche Schadenhöhe die Eigenhaftung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist
der Vermieter telefonisch zu unterrichten. Der Vermieter haftet nicht für die Weiterbeförderung des
Mieters und der Insassen seines Fahrzeuges.
12. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung
(AKB) wie folgt versichert. Haftpflichtversicherung: mit unbegrenzter Deckung, jedoch höchstens
Euro 6.300.00,- pro geschädigter Person.
13. Haftung des Mieters
a) Der Mieter haftet bei Schäden für Reparaturkosten, SB siehe Kaution.
Weiterhin haftet er für sämtliche anfallende Kosten, die nicht von der Voll- oder Teilkaskoversicherung
abgedeckt sind.
b) Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte
Fahruntauglichkeit entstanden ist. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß
Ziffer dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen
Einfluss auf die Feststellung des Schadens gehabt,
c) Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht
berechtigten Fahrer (Ziff. 7) oder zu verbotenem Zweck (Ziff. 8) durch das Ladegut oder durch
unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.
d) im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
14. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen
des für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die
Versicherung nicht gedeckten Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und
Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von
egenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe in Fahrzeug zurücklässt.
15. Gerichtsstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart.
16. Übersichtsklausel und Teilunwirksamkeit
Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung,
insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser
Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen
Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr
Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.
Stand 2014
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