Allgemeine Vermietbedingungen

1. Mietpreis

Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der diesem Vertrag beigefügten

Preisliste des Vermieters. Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.

2. Zahlungsweise

Nach der Erteilung der schriftlichen Terminvereinbarung durch den Vermieter ist der Mieter verpflichtet,

lt. der Terminvereinbarung die Anzahlung von 50 % der Miete pro Trike zu leisten und den vereinbarten

Restbetrag vor Mietantritt zu zahlen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr

an die Vereinbarung gebunden. Bei kurzfristigen Buchungen ist der voraussichtliche Gesamtmietpreis

sofort fällig.

3. Reservierung und Rücktritt

Sie können ihr Trike persönlich, schriftlich oder telefonisch buchen. Der Mietvertrag kommt mit Zugang

der schriftlichen Terminvereinbarung durch den Vermieter zustande. Bei Rücktritt vom Vertrag durch

den Mieter ist folgender Anteil des voraussichtlichen Gesamtmietpreises lt. Reservierungsdaten zu

zahlen: Rücktritt 8-14 Tage vor 1. Miettag = 60% / Rücktritt bei weniger als 8 Tage vor 1. Miettag =

80 %.Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, erhält der Mieter keine Rückerstattung. Bei Fahrzeugrückgabe

vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

4. Kaution

Bei Übergabe muss eine Kaution von 400,- Euro in bar hinterlegt werden. Die Kaution wird auf der

Vorderseite zusammen mit dem Zustand des Fahrzeuges bestätigt. Wird das Fahrzeug unbeschädigt

zurückgebracht, wird die Kaution zurückerstattet.

5. Fahrzeugübergabe - und Rückgabe

Die Abholung und Rückgabe erfolgt zu den in der Terminvereinbarung oder im Mietvertrag

angegebenen Zeiten. Verzögert sich die Abholung oder Rückgabe um mehr als eine 1/2 Stunde, so ist

der Vermieter davon telefonisch in Kenntnis zu setzen. Wird die Rückgabe um mehr als 6 Stunden

überschritten, bekommt der Mieter einen Tagesgrundpreis oder evtl. entfallene Mieteinnahmen in

Rechnung gestellt.

6. Führungsberechtigte

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der

Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter

begünstigenden Bestimmungen des Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten

Fahrers. Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muss 21 Jahre betragen und sie

müssen mind. 1 Jahr im Besitz des Führerscheins der entsprechenden FS-Klasse sein.

7. Verbotene Nutzung

Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:

a) zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,

b) zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen

Stoffen c) zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des

Tatortes mit Strafe bedroht sind,

d) zur Weitervermietung und Verleihung

8. Auslandsfahrten

Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.

Bei technischen oder unfallbedingten Defekten im Ausland sind die Mieter verpflichtet, das Fahrzeug

auf Mieteigene Kosten auf das Gelände des Vermieters zurückzubringen.

9. Obhutspflicht

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen

Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere darauf zu achten, dass immer

genügend Öl im Motor ist ( nur Markenöle nachfüllen ), dass die Reifen den vorgeschriebenen

Luftdruck haben, dass die Reifen durch zu scharfes Bremsen und anfahren an die Bordsteinkante nicht

beschädigt werden. Die Verletzung der Plomben ist strafbar. Bei Plombenverletzung wird eine

Tagesfahrtstrecke von 600 Km der Abrechnung zugrunde gelegt. Das KFZ muss nachts in

geschlossenem Raum unter Verschluss untergestellt werden. Tagsüber ist das KFZ verschlossen und

so abzustellen, dass kein Schaden entstehen kann.

10. Reparaturen

Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen

vom Mieter bis zum Preis von € 100,- ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des

Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der

entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet ( siehe Ziffer 14 ).

Reparaturen, die notwendig werden um die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten,

müssen vom Mieter unverzüglich nach Feststellung des Mangels beseitigt bzw. in Auftrag gegeben

werden. Der Vermieter haftet nicht für die Weiterbeförderung des Mieters und der Insassen seines

Fahrzeuges.

11. Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des

Verschuldens des Fahrers notwendig ist. Wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche

Schaden Euro 500,- übersteigt, sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen zuverlässig

getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-,

Entwendung- und Wildschäden sind vom Mieter den Vermieter und bei einem Schadensbetrag über

Euro 50,- auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter

selbst bei geringfügigen Schaden einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu

rstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und

etwaiger Zeigen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeugen enthalten. Übersteigt die

voraussichtliche Schadenhöhe die Eigenhaftung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist

der Vermieter telefonisch zu unterrichten. Der Vermieter haftet nicht für die Weiterbeförderung des

Mieters und der Insassen seines Fahrzeuges.

12. Versicherungsschutz

Das Fahrzeug ist gemäß jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung

(AKB) wie folgt versichert. Haftpflichtversicherung: mit unbegrenzter Deckung, jedoch höchstens

Euro 6.300.00,- pro geschädigter Person.

13. Haftung des Mieters

a) Der Mieter haftet bei Schäden für Reparaturkosten, SB siehe Kaution.

Weiterhin haftet er für sämtliche anfallende Kosten, die nicht von der Voll- oder Teilkaskoversicherung

abgedeckt sind.

b) Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder

grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte

Fahruntauglichkeit entstanden ist. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß

Ziffer dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen

Einfluss auf die Feststellung des Schadens gehabt,

c) Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht

berechtigten Fahrer (Ziff. 7) oder zu verbotenem Zweck (Ziff. 8) durch das Ladegut oder durch

unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.

d) im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

14. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen

des für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die

Versicherung nicht gedeckten Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und

Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von

egenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe in Fahrzeug zurücklässt.

15. Gerichtsstand

Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart.

16. Übersichtsklausel und Teilunwirksamkeit

Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung,

insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser

Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen

Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr

Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.

Stand 2014

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in der Welt der Triker

Allgemeine Vermietbedingungen

1. Mietpreis

Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der diesem Vertrag beigefügten

Preisliste des Vermieters. Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.

2. Zahlungsweise

Nach der Erteilung der schriftlichen Terminvereinbarung durch den Vermieter ist der Mieter verpflichtet,

lt. der Terminvereinbarung die Anzahlung von 50 % der Miete pro Trike zu leisten und den vereinbarten

Restbetrag vor Mietantritt zu zahlen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr

an die Vereinbarung gebunden. Bei kurzfristigen Buchungen ist der voraussichtliche Gesamtmietpreis

sofort fällig.

3. Reservierung und Rücktritt

Sie können ihr Trike persönlich, schriftlich oder telefonisch buchen. Der Mietvertrag kommt mit Zugang

der schriftlichen Terminvereinbarung durch den Vermieter zustande. Bei Rücktritt vom Vertrag durch

den Mieter ist folgender Anteil des voraussichtlichen Gesamtmietpreises lt. Reservierungsdaten zu

zahlen: Rücktritt 8-14 Tage vor 1. Miettag = 60% / Rücktritt bei weniger als 8 Tage vor 1. Miettag =

80 %.Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, erhält der Mieter keine Rückerstattung. Bei Fahrzeugrückgabe

vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

4. Kaution

Bei Übergabe muss eine Kaution von 400,- Euro in bar hinterlegt werden. Die Kaution wird auf der

Vorderseite zusammen mit dem Zustand des Fahrzeuges bestätigt. Wird das Fahrzeug unbeschädigt

zurückgebracht, wird die Kaution zurückerstattet.

5. Fahrzeugübergabe - und Rückgabe

Die Abholung und Rückgabe erfolgt zu den in der Terminvereinbarung oder im Mietvertrag

angegebenen Zeiten. Verzögert sich die Abholung oder Rückgabe um mehr als eine 1/2 Stunde, so ist

der Vermieter davon telefonisch in Kenntnis zu setzen. Wird die Rückgabe um mehr als 6 Stunden

überschritten, bekommt der Mieter einen Tagesgrundpreis oder evtl. entfallene Mieteinnahmen in

Rechnung gestellt.

6. Führungsberechtigte

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der

Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter

begünstigenden Bestimmungen des Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten

Fahrers. Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muss 21 Jahre betragen und sie

müssen mind. 1 Jahr im Besitz des Führerscheins der entsprechenden FS-Klasse sein.

7. Verbotene Nutzung

Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:

a) zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,

b) zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen

Stoffen c) zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des

Tatortes mit Strafe bedroht sind,

d) zur Weitervermietung und Verleihung

8. Auslandsfahrten

Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.

Bei technischen oder unfallbedingten Defekten im Ausland sind die Mieter verpflichtet, das Fahrzeug

auf Mieteigene Kosten auf das Gelände des Vermieters zurückzubringen.

9. Obhutspflicht

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen

Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere darauf zu achten, dass immer

genügend Öl im Motor ist ( nur Markenöle nachfüllen ), dass die Reifen den vorgeschriebenen

Luftdruck haben, dass die Reifen durch zu scharfes Bremsen und anfahren an die Bordsteinkante nicht

beschädigt werden. Die Verletzung der Plomben ist strafbar. Bei Plombenverletzung wird eine

Tagesfahrtstrecke von 600 Km der Abrechnung zugrunde gelegt. Das KFZ muss nachts in

geschlossenem Raum unter Verschluss untergestellt werden. Tagsüber ist das KFZ verschlossen und

so abzustellen, dass kein Schaden entstehen kann.

10. Reparaturen

Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen

vom Mieter bis zum Preis von € 100,- ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des

Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der

entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet ( siehe Ziffer 14 ).

Reparaturen, die notwendig werden um die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten,

müssen vom Mieter unverzüglich nach Feststellung des Mangels beseitigt bzw. in Auftrag gegeben

werden. Der Vermieter haftet nicht für die Weiterbeförderung des Mieters und der Insassen seines

Fahrzeuges.

11. Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des

Verschuldens des Fahrers notwendig ist. Wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche

Schaden Euro 500,- übersteigt, sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen zuverlässig

getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-,

Entwendung- und Wildschäden sind vom Mieter den Vermieter und bei einem Schadensbetrag über

Euro 50,- auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter

selbst bei geringfügigen Schaden einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu

rstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und

etwaiger Zeigen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeugen enthalten. Übersteigt die

voraussichtliche Schadenhöhe die Eigenhaftung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist

der Vermieter telefonisch zu unterrichten. Der Vermieter haftet nicht für die Weiterbeförderung des

Mieters und der Insassen seines Fahrzeuges.

12. Versicherungsschutz

Das Fahrzeug ist gemäß jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung

(AKB) wie folgt versichert. Haftpflichtversicherung: mit unbegrenzter Deckung, jedoch höchstens

Euro 6.300.00,- pro geschädigter Person.

13. Haftung des Mieters

a) Der Mieter haftet bei Schäden für Reparaturkosten, SB siehe Kaution.

Weiterhin haftet er für sämtliche anfallende Kosten, die nicht von der Voll- oder Teilkaskoversicherung

abgedeckt sind.

b) Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder

grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte

Fahruntauglichkeit entstanden ist. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß

Ziffer dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen

Einfluss auf die Feststellung des Schadens gehabt,

c) Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht

berechtigten Fahrer (Ziff. 7) oder zu verbotenem Zweck (Ziff. 8) durch das Ladegut oder durch

unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.

d) im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

14. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen

des für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die

Versicherung nicht gedeckten Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und

Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von

egenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe in Fahrzeug zurücklässt.

15. Gerichtsstand

Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart.

16. Übersichtsklausel und Teilunwirksamkeit

Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung,

insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser

Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen

Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr

Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.

Stand 2014

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